Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland – Herausforderungen für polnische Arbeitgeber

Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland – Herausforderungen für polnische Arbeitgeber

Die Einführung der neuen Richtlinien (EU) bezüglich der Entsendung der Arbeitnehmern und Äderung der Einstellung der polnischen und deutschen Ämtern zur Ausstellung und Anerkennung der Sozialversicherungsdokumenten zwingt die polnischen Arbeitsgeber, die seine Mitarbeiter entsendet, zur Anpassung der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland.

Polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) prüft im Detail die Anträge auf die A1 – Bescheinigung als noch vor einigen Jahren. Polnische Arbeitsgeber, die einen Antrag auf A1 stellen, können jederzeit damit rechnen, dass ihr Antrag abgelehnt wird. Die Lage kann für polnische Arbeitgeber problematisch sein, weil die deutschen Auftragsgeber verlangen nicht nur A1 – Bescheinigung aber immer häufiger die Zahlung einer Rechnung von der Einreichung dieser Bescheinigung abhängen.

Andere deutschen Auftragsgeber gehen sogar noch einen Schritt weiter und verlangen von den polnischen Arbeitsgebern, die seine Mitarbeiter entsenden, nicht nur Beweise für die Zahlung der Renten-und-Sozialversicherung aber auch im Fall z.B. der Baubranche die Belege für die Registrierung bei SOKA-BAU.

Die gegenwärtigen rechtlichen Realität und die Einbringung von Dienstleistungen durch polnische Unternehmer in Deutschland zielen darauf ab, polnische Arbeitgeber mit den deutschen gleichzusetzen. Von polnischen Arbeitsgebern wird daher immer häufiger erwartet, dass sie die Dokumente vorlegen, die mit den Unterlagen des deutschen Arbeitgebers identisch sind. Das hat offensichtlich Auswirkungen auf die Kosten der polnischen Unternehmen, die Aufträge in Deutschland ausführen und auf die Notwendigkeit unter Berücksichtigung dieser Beschränkungen Tarife auszuhandeln.

Die Vernachlässigung der von der deutschen Seite erwarteten Registrierungspflichten führt immer häufiger dazu, dass die Zahlung der gesamten oder eines Teiles der Vergütung zurückgehalten wird. Darüber hinaus kann ein polnischer Arbeitgeber mit einer Geldstrafe belegt werden, wenn er die Registrierungspflicht nicht einhält.